Aufstellerlaubnis

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt eine Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Für die Erteilung der vg. Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller wohnt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat.

Bei der Antragstellung ist die Verwaltungsgebühr (siehe unten) in bar zu entrichten. Dann erst kann ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Für die Prüfung des Antrages werden die unten aufgeführten Unterlagen benötigt.

Es ist zu beachten, dass die beantragte Erlaubnis erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Prüfverfahrens erteilt werden kann. Ab dem Tag der Antragstellung ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Die Aufstellererlaubnis ist bundesweit gültig.

Sie dürfen erst dann mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beginnen, wenn Sie im Besitz der Aufstellererlaubnis sind. Darüber hinaus wird für jeden Aufstellort eine Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung benötigt.

Kontakt

Balter, Julia
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 644
Fax: 02162 101 544
Heinrichs, Florian
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 610
Fax: 02162 101 544
Öffnungszeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung