Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie eine Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO), dass der Ort zur Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet ist.

Allerdings ist nicht jeder Ort für die Aufstellung eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit geeignet. Ob und wie viele Geräte in den Räumlichkeiten aufgestellt werden dürfen, kann bei der zuständigen Sachbearbeitung (siehe Ansprechpartner) erfragt werden. Dies ergibt sich aus der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV).

Für den Fall, dass Sie die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle aufstellen möchten, benötigen Sie ggf. auch eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gem.§ 33i GewO.

Darüber hinaus müssen Sie für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Besitz einer Aufstellererlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 GewO sein.

Kontakt

Balter, Julia
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 644
Fax: 02162 101 544
Heinrichs, Florian
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 610
Fax: 02162 101 544
Öffnungszeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung