Kraftfahrzeuge ohne Zulassung im öffentlichen Straßenraum

Kraftfahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen oder mit entwerteten Kennzeichen (ohne Zulassung) dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden.

Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit oder im Einzelfall sogar eine Straftat (umweltgefährdende Abfallbeseitigung) dar und wird entsprechend geahndet. Die Ordnungsbehörde sorgt unter Berücksichtigung gesetzlicher Fristvorgaben dafür, dass diese Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden.

Bei Fahrzeugen, von denen aufgrund des Zustandes (zerstörte Scheiben, offener Tank) eine unmittelbare Gefahr ausgeht, kann die sofortige Entfernung notwendig werden. Die Kosten für die Entfernung werden dem Fahrzeughalter auferlegt.