Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Neben dem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes und des ausreichenden Wohnraums müssen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Aufenthaltszeiten
- Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren, in besonderen Fällen 3 oder 7 Jahre.
Altersversorgung
- Nachweis über mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
- Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens.
Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.
Wichtige Ausnahmen:
- Eine ausreichende Altersversorgung ist nicht nachzuweisen, sofern Sie bereits vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren.
- Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die in ehelicher oder verpartnerter Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die Altersversorgung durch einen Ehegatten oder Lebenspartner ausreichend gesichert ist.
- Von der Voraussetzung einer ausreichenden Altersversorgung wird abgesehen, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschnitt führt.
Sprachkenntnisse
Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dies wird in der Regel nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnnahme an einem Integrationskurs.
Wichtige Ausnahme: Sofern Sie bereits vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, ist grundsätzlich nur erforderlich, dass Sie sich auf einfachste Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Hinweise
In Einzelfällen kann es notwendig sein, dass weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Bitte lassen Sie sich wegen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Ihrer zuständigen Ansprechperson persönlich beraten.
Termine in der Ausländerbehörde können Sie ausschließlich mit dem Kontaktformular vereinbaren.
Das Formular kann in viele Sprachen übersetzt werden. Mit Hilfe des Formulars fragen wir im Einzelfall weitere Angaben ab. Das erleichtert uns die Bearbeitung und erspart zeitraubende Rückfragen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen hochzuladen und zusammen mit dem Formular abzusenden.
Terminanfragen auf anderem Weg können wir in der Regel nicht bearbeiten.
Unabhängig von einer Terminvereinbarung erreichen Sie die Ausländerbehörde der Stadt Viersen zu folgenden telefonischen Servicezeiten:
Montag 9–10 Uhr und Mittwoch 14–15 Uhr
Kontakt
Indykiewicz, T.
Theodor-Frings-Allee 2241751 Viersen Tel.: 02162 101 631
Fax: 02162 101 649
Schulze, S.
Theodor-Frings-Allee 2241751 Viersen Tel.: 02162 101 526
Fax: 02162 101 649
Spill, A.
Theodor-Frings-Allee 2241751 Viersen Tel.: 02162 101 630
Fax: 02162 101 649
Pauleßen, L.
Theodor-Frings-Allee 2241751 Viersen Tel.: 02162 101 626
Fax: 02162 101 649
Waters, M.
Theodor-Frings-Allee 2241751 Viersen Tel.: 02162 101 6353
Fax: 02162 101 649
Öffnungszeiten
nur nach vorheriger Terminvereinbarung:
Montag geschlossen
Dienstag bis Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 14.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag nachmittags findet keine Sprechstunde in Asylangelegenheiten statt.