Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen

Parkerleichterungen können für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „a.G.“), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“) gewährt werden.  

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt bundesweit  u. a. zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen, während der Ladezeit in der Fußgängerzone, im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden), in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung.

Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich.

Der Parkausweis gilt EU-weit und ist bei Inanspruchnahme der Parkerleichterung von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Schwerbehindertenausweis
    oder der Bescheid des Versorgungsamtes
  • und ein Lichtbild

Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Für Schwerbehinderte, die nicht den oben genannten Personengruppen angehören können im eingeschränkten Umfang Parkerleichterungen gewährt werden.

Voraussetzung:

  • Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitigem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (vor Erteilung dieser Genehmigung wird durch die Behörde die Stellungnahme des  Versorgungsamt eingeholt)
  • Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 % alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (vor Erteilung dieser Genehmigung wird durch die Behörde die Stellungnahme des  Versorgungsamt eingeholt)
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %
  • Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 %

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt u. a. zum Parken während der Ladezeiten in der Fußgängerzone, im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden), in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung

Das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen ist mit dieser Genehmigung nicht gestattet !!! 

Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Schwerbehindertenausweis

Kontakt

Boeken, Thomas
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 616
Fax: 02162 101 648
Fröhlich-Becker, Birgit
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 615
Fax: 02162 101 648
Öffnungszeiten

Dienstag bis Donnerstag: 08.00 - 12.30 Uhr