Schuppen und Gartenhäuser

Schuppen und Gartenhäuser mit einem Volumen von bis zu 30 cbm benötigen an der Grenze zum Nachbarn keine Baugenehmigung, können aber im Einzelfall durch  einen Bebauungsplan oder eine Ortssatzung in Größe und Aufstellungsort beschränkt sein.
Mit ausreichendem Grenzabstand sind derartigen Gebäude bis zu 75 cbm Volumen genehmigungsfrei.

Zu beachten ist aber, dass die Grenze zu einem Nachbarn nicht länger als 9 m und zu allen umliegenden Nachbarn in der Summe nicht länger als 15 m mit baulichen Anlagen wie Garagen, Schuppen etc. bebaut werden darf. Wenn Sie sich beraten lassen, sind Sie mit Ihrem Gartenhaus immer auf der „sicheren Seite“.

 

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FB 63 Bauordnung
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41747 Viersen
Tel.: 02162 101 321