Schutzhelmtragepflicht (Ausnahmegenehmigung)

Nach der Straßenverkehrsordnung sind Fahrer von Krafträdern und ihre Beifahrer verpflichtet, Schutzhelme zu tragen.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen des Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die Genehmigung wird auf 1 Jahr befristet. Wird ein nicht besserungsfähiger Dauerzustand attestiert, kann die Genehmigung unbefristet erteilt werden.

Kontakt

Boeken, Thomas
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 616
Fax: 02162 101 648
Fröhlich-Becker, Birgit
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 615
Fax: 02162 101 648
Öffnungszeiten

Dienstag bis Donnerstag: 08.00 - 12.30 Uhr