Straßenreinigung

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1. Gesetzlicher Rahmen

Der Gesetzgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat die Stadt verpflichtet, die öffentlichen Straßen zu reinigen. Zur Reinigung der Straßen gehört auch die sogenannte Winterwartung der Straßen, das heißt die Beseitigung von Eis- und Schneeglätte. Von dieser generellen Zuständigkeit der Stadt sind Ausnahmen zulässig. Die Stadt kann diese Aufgabe auch auf die Anlieger übertragen.

Wenn die Stadt solche Aufgaben erfüllt, kann sie hierfür Gebühren von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke erheben. Sie erhebt keine Gebühren, wenn die entsprechenden Aufgaben auf die Anlieger übertragen sind.

Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Straßenreinigungsgesetzes NRW hat die Stadt die Einzelheiten der Straßenreinigung und des Winterdienstes in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (siehe auch Ortsrecht der Stadt Viersen 7.01) geregelt.

Die komplexe Rechtsmaterie wird durch die nachfolgende Darstellung etwas verständlicher.

2. Zuständigkeit der Anlieger und der Stadt

  • Straßen mit höherem Verkehrsaufkommen werden grundsätzlich von der Stadt maschinell mit sogenannten Großkehrmaschinen oder den beweglicheren Kleinkehrmaschinen gereinigt.
  • Straßen, bei denen der Verkehr so gering ist, dass auch die Reinigung für die Anlieger zumutbar ist, sind von den Anliegern zu reinigen.
  • Gehwege sind in der vollen Breite von den Anliegern zu reinigen.
  • In den Fußgängerstraßen und fußgängerfreundlich ausgebauten Straßen reinigt die Stadt die Flächen einschließlich der Winterwartung.
  • Den Winterdienst, also die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte, nimmt auf den Fahrbahnen von Straßen mit höherem Verkehrsaufkommen die Stadt wahr.
  • Den Winterdienst auf Straßen, bei denen der Verkehr so gering ist, dass der Winterdienst auf den Fahrbahnen auch von Anliegern ausgeführt werden kann, hat die Stadt auf die Anlieger übertragen.
  • Der Winterdienst auf allen Gehwegen obliegt grundsätzlich den Anliegern.


3. Zuordnung der Straßen

Die den Anliegern übertragenen Aufgaben lassen sich nur konkret feststellen, wenn man die Zuordnung der jeweiligen Straße im Straßenverzeichnis zur städt. Satzung abruft.

Bei der Reinigungspflicht wird nach der Straßenreinigungssatzung zwischen A- und B-Straßen unterschieden:

  • Für die A-Straßen wurde die Pflicht zur Straßenreinigung für die Fahrbahnen, einschließlich der Winterwartung, den Anliegern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke auferlegt.
  • Die Reinigungspflicht einschließlich der Winterwartung für die B-Straßen liegt bei der Stadt.
  • Für die Reinigung der Gehwege einschließlich Winterwartung an A- und B-Straßen sind ausschließlich die Anlieger zuständig.
  • Auf Straßen ohne erkennbaren Gehweg haben die Anlieger ein Teilstück, das heißt von der durchschnittlichen Breite eines Gehweges von 1,50 m, der Straßen zu reinigen (einschließlich der Winterwartung).

Wegen zwangsläufig begrenzter Möglichkeiten der Anlieger, die Reinigungspflichten wahrzunehmen, wurden nur die Pflichten auf die Anlieger übertragen, die zumutbar erschienen. Im Straßenverzeichnis sind ca. 900 Straßen oder Straßenteilstücke aufgeführt. Ca. 2/3 der Straßen- bzw. Straßenteilstücke wurden der Kategorie "A" zugeordnet. Den B-Straßen wurden in der Regel Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und solche Gemeindestraßen zugeordnet, die in stärkerem Maße verkehrsmäßig frequentiert werden. Längenmäßig teilt sich die Zuständigkeit etwa hälftig auf A- und B-Straßen.

Insgesamt sind im Stadtgebiet ca. 270 km Straßen von der Stadt zu reinigen.

4. Umfang der Reinigungspflicht durch die Anlieger

4.1 Reinigung der Gehwege

Gehwege sind selbstständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von den Fahrbahnen abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger (und Radfahrer gemeinsam oder getrennt) vorgesehen oder geboten ist. Sind an Straßen keine Straßenteile erkennbar zur Benutzung durch Fußgänger abgesetzt, so gelten als Gehwege, ausschließlich zur Erfüllung der Reinigungspflicht, an allen Straßenseiten Flächen mit einer Breite von 1,50 m entlang der Straßenbegrenzungslinie oder Straßengrenze.

  • Bei Straßen der Straßengruppe A und B sind die Gehwege von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke einmal wöchentlich freitags oder samstags innerhalb des Zeitraums von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu säubern.
  • Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
  • Belästigende Staubentwicklung ist bei der Säuberung zu vermeiden.
  • Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
  • Ist der Freitag oder Samstag ein Feiertag, so ist die Säuberung am vorhergehenden Werktag durchzuführen.

4.2 Reinigung der Fahrbahn

Zu den Fahrbahnen gehören, neben der Fahrbahn an sich, auch Radwege, Parkstreifen, Haltestellenbuchten und Sicherheitsstreifen.

  • Bei Straßen der Straßengruppe A sind die Fahrbahnen von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke einmal wöchentlich freitags oder samstags innerhalb des Zeitraums von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu säubern.
  • Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
  • Belästigende Staubentwicklung ist bei der Säuberung zu vermeiden.
  • Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
  • Ist der Freitag oder Samstag ein Feiertag, so ist die Säuberung am vorhergehenden Werktag durchzuführen.


5. Umfang der Winterwartung durch die Anlieger

Die Winterwartung umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen, sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlicher Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Hierbei sollte beachtet werden, dass in der Regel nur umweltverträgliche, abstumpfende Stoffe, wie z.B. Sand oder Gesteinsgranulat verwendet werden sollte. Auftauende Stoffe, wie z.B. Streusalz, sollen nicht verwendet werden. Die Verwendung dieser Stoffe ist nur dann zulässig, wenn der Einsatz von abstumpfenden Stoffen nicht ausreicht, z.B. bei Eisregen oder besonderen Gefahrenstellen, wie Treppen, Rampen, Gefällestrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalzen bestreut werden. Salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Im Einzelnen ist bei der Winterwartung folgendes zu beachten:

  • Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr in einer erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten, d.h. so, dass auch der Gegenverkehr ungehindert den Gehweg benutzen kann.
  • Eis- und Schneeglätte auf den Gehwegen und auf den für den Fußgängerverkehr erforderlichen Übergängen sind zu beseitigen.
  • In der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 19:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind
    - Werktags unverzüglich nach 07:00 Uhr zu beseitigen,
    - Sonn- und Feiertags unverzüglich nach 08:00 Uhr zu beseitigen.
  • An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
  • Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
  • Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
  • Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.


6. Umfang der Reinigung durch die Stadt

Der mit der Straßenreinigung beauftragte Unternehmer reinigt satzungsgemäß die sogenannten B-Straßen einmal wöchentlich mit einer Großkehrmaschine. Mit der Großkehrmaschine fährt der Unternehmer Straßenlängen ab. Zwar bewirken Mittelbesen und Tellerbesen eine Flächenreinigung einschließlich der Straßenrinne, die Reinigungsleistung wird jedoch durch parkende Fahrzeuge, Einbauten und Parkbuchten mehr oder weniger beeinträchtigt.

Die Kehrtage an denen der Unternehmer reinigt sind:

  • Kehrbezirk Süchteln: Montag
  • Kehrbezirk Dülken:  teilweise Dienstag und Freitag
  • Kehrbezirk Viersen-Innenstadt:  Freitag
  • Kehrbezirk Viersen-Rahser:  Mittwoch
  • Kehrbezirk Viersen-Hamm:  Donnerstag
  • Kehrbezirk Viersen Bockert/Beberich:  Freitag
  • Kehrbezirk Boisheim:  Dienstag


Änderungen sind möglich, wenn die vorgesehenen Reinigungstage auf einen Feiertag fallen. Die Reinigungstage werden kurzfristig nachgeholt.

Dagegen reinigen die städtischen Kolonnen die ihnen zugewiesenen B1-Straßen (Fußgängerstraßen und fußgängerfreundlich ausgebaute Straßen im Innenstadtbereich) 5 x wöchentlich mittels Kleinkehrmaschine und Zukehrer.

7. Der Frontmetermaßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr

Die Straßenreinigungsgebühr wird nach dem sog. Frontmetermaßstab ermittelt. Dieser ist häufig sehr einfach zu ermitteln, weil er die Länge erfasst, mit der ein Grundstück an die Straße angrenzt.

Komplizierter wird die Berechnung, wenn das Grundstück nicht entlang, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft.

Grenzt ein Grundstück nicht mit der gesamten Frontlänge an die Straße an, dann werden zusätzlich zu der Frontlänge die Grundstücksseiten, die den Straßen zugewandt sind, in die Berechnung der Benutzungsgebühr einbezogen. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten zugrundegelegt.

Eine Veranlagung für sog. Hinterlieger, also von Grundstücken, die nicht unmittelbar an die Straße angrenzen, aber durch die Straße erschlossen werden erfolgt ebenfalls.

Bei diesem sogenannten modifizierten Frontmetermaßstab handelt es sich um einen zulässigen grundstücksbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des Kommunalabgabengesetzes NRW. Nach diesem Maßstab wird die Gebühr nicht lediglich nach sog. "Frontmetern", d.h. nach der Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Straße und Grundstück, berechnet. Vielmehr gehen auch die Längen der sonstigen, der Straße zugewandten Grundstücksseiten in die Gebührenrechnung ein. Damit sollen alle Straßenanlieger in möglichst gerechter Weise an den Kosten der Reinigung des gesamten Straßennetzes beteiligt werden. Die Beteiligung der Hinterlieger an den Kosten der Straßen ist nach der Rechtsprechung ein Gebot des Gleichheitsgrundsatzes. Die Reinigungsleistung wird gegenüber allen Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke erbracht und bevorteilt sie gleichermaßen, ganz gleich, ob ein Grundstück in voller Ausdehnung, teilweise oder überhaupt nicht direkt an der Straße liegt.

Dieser sog. Frontmetermaßstab entspricht zudem geltender Rechtslage und ist mehrfach durch ober- und höchstgerichtliche Entscheidungen bestätigt worden.

8. Die Gebührenpflicht der Anlieger

Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer der durch die zu reinigenden Straßen erschlossenen Grundstücke. Im Falle des Erbbaurechts ist dies aber der Erbbauberechtigte und nicht der Eigentümer.

Die Gebührenbescheide werden am Anfang eines Jahres verschickt. Mit dem gleichen Bescheid der Stadt, mit dem die Straßenreinigungsgebühren erhoben werden, wird auch die Abfallbeseitigungsgebühr für das abgelaufene Jahr abgerechnet und die Vorauszahlung der Abfallbeseitigungsgebühr für das neue Jahr festgesetzt.

Wenn zu dem Bescheid Informationen gewünscht werden, so kann man sich an die im Bescheid genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung wenden.

Zu zahlen sind die Gebühren zu je einem Viertel am 15.02.; am 15.05.; am 15.08. und am 15.11. eines jeden Jahres. Man hat es einfacher, wenn man der Stadt eine E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g erteilt. Sie versäumen keinen Zahlungstermin und sparen ggf. Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung verzichten Sie nicht auf das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Wer mit der Gebühr nicht einverstanden ist, kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen.

9. Wechsel des Eigentümers

Wenn ein Grundstück verkauft wird, sollte sowohl der bisherige Eigentümer, als auch der neue Eigentümer dies der Stadt mitteilen.

10. Viersen bleib sauber!

Alle wollen natürlich eine saubere Stadt. Oft kommt die Straßenreinigung nicht bis in die Straßenrinne weil Autos die Kehrmaschine behindern. Schmutz bleibt auf der Straße liegen. Anlieger kommen ihrer Verpflichtung zur Reinigung der Straße oder der Gehwege nicht nach.

Sie können uns Hinweise geben, wo die Stadt nicht sauber ist. Die Stadt bemüht sich, Schmutzecken zu beseitigen oder darauf hinzuwirken, dass Anlieger ihren Pflichten nachkommen.