Unionsbürger-Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

In diesem Gesetz wird entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürgern) und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein).


Unionsbürger mit Freizügigkeitsrecht sind

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner 

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.


Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten

Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Nach der Einreise erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-EU erfolgt nur nach persönlicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Die Heirats- oder Partnerschaftsurkunde sowie die Geburtsurkunde bei Kindern ist vorzulegen.


Ausweispflicht

Unionsbürger sind verpflichtet, bei der Einreise und während des Aufenthalts im Bundesgebiet einen Pass oder einen anerkannten Passersatz zu besitzen.


Termine in der Ausländerbehörde können Sie ausschließlich mit dem Kontaktformular vereinbaren.

QR-Code zum Formular Terminanfrage Ausländerbehörde Stadt Viersen

Das Formular kann in viele Sprachen übersetzt werden. Mit Hilfe des Formulars fragen wir im Einzelfall weitere Angaben ab. Das erleichtert uns die Bearbeitung und erspart zeitraubende Rückfragen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen hochzuladen und zusammen mit dem Formular abzusenden.

Terminanfragen auf anderem Weg können wir in der Regel nicht bearbeiten.

Unabhängig von einer Terminvereinbarung erreichen Sie die Ausländerbehörde der Stadt Viersen zu folgenden telefonischen Servicezeiten:

Montag 9–10 Uhr und Mittwoch 14–15 Uhr

Kontakt

Indykiewicz, T.
Theodor-Frings-Allee 22
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 631
Fax: 02162 101 649
Schulze, S.
Theodor-Frings-Allee 22
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 526
Fax: 02162 101 649
Spill, A.
Theodor-Frings-Allee 22
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 630
Fax: 02162 101 649
Pauleßen, L.
Theodor-Frings-Allee 22
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 626
Fax: 02162 101 649
Waters, M.
Theodor-Frings-Allee 22
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 6353
Fax: 02162 101 649
Öffnungszeiten

nur nach vorheriger Terminvereinbarung:
Montag geschlossen
Dienstag bis Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 14.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag nachmittags findet keine Sprechstunde in Asylangelegenheiten statt.