Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme dienen Untersuchungsberechtigungsscheine. Die Arztwahl ist frei.

Untersuchungsberechtigungsscheine werden von den Einwohnermeldeämtern oder Meldestellen ausgegeben und in den Meldeunterlagen vermerkt.

 

Voraussetzungen

Die Berufsanfängerin beziehungsweise der Berufsanfänger muss

  • im Stadtgebiet Viersen mit Hauptwohnsitz gemeldet sein
  • darf zum Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • muss die Beschäftigung innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen.

 

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache oder die des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 32 ff des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbchG) vom 12.04.1976 (BGBl I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung

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